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rund um das Grundeigentum (ohne Gewähr)


Mietspiegel für Kommunen der Region Hannover
Die Region Hannover aktualisiert zur Zeit für alle 21 Kommunen die Mietspiegel, die für 2025 erwartet werden. Sie sollen eine Orientierungshilfe sein, nicht mehr und nicht weniger. Den aktuellen Mietspiegel für Barsinghausen können Sie bei uns in der Geschäftsstelle erhalten oder Sie finden diesen und weitere Mietspiegel auf der Internetseite der Region Hannover unter folgendem Link zur Region.  

Änderung des Abfuhrsystems bei AHA
Die Änderung der Abfuhr des sogenannten Restmülls hat viele Fragen aufgeworfen, die mit dem Versenden der Unterlagen für die zukünftige gewünschte Abfallart bei vielen Mitgliedern nicht vollständig geklärt erscheinen. Das Unternehmen AHA hat dazu eine kostenlose Hotline eingerichtet | Telefon 0800 999 1020

Informationen zu diesem und vielen weiteren Themen finden Sie auch unter folgendem Link, direkt auf der Homepage der AHA | www.aha-region.de 


Der Gebäude-Energie-Ausweis:
Die Energie- Einsparverordung ist in Kraft. Was bedeutet das jetzt für Sie als Haus- oder Wohnungseigentümer, als Vermieter oder beabsichtigter Verkäufer Ihrer Immobilie.
Der Energieausweis ist grundsätzlich ein Informations- Ausweis für ein ganzes Gebäude, also nicht für eine einzelne Wohnung. Er löst keine Verpflichtungen z. B. für die Durchführung  energetischer Maßnamen aus.
Dieser Ausweis ist bei einer Neuvermietung oder einem Verkauf vorzulegen. Geschieht dies nicht, kann evtl. ein Bußgeld verhängt werden.
Es gibt 2 Arten von Ausweisen, den bedarfsabhängigen und den verbrauchsabhängigen Ausweis. Der Aufwand für diese Ausweise ist völlig verschieden, weshalb der bedarfsabhängige Ausweis deutlich teurer ist. Es gibt für beide Ausweise keine festgelegten Preise. Es sind verhältnismäßig viele Fachleute zur Ausstellung solcher Ausweise berechtigt, also nicht nur diejenigen, die von der DENA – Deutsche Energie- Agentur – ein entsprechendes Zertifikat haben.

Wann muss ich welchen Ausweis haben?
Bei Gebäuden mit einem Baujahr bis 1965 besteht die Ausweispflicht ab 1.7.2008, bei allen anderen Wohngebäuden ab 1.1.2009. Für Nichtwohngebäude beginnt die Ausweispflicht am 01.07.2009. Und noch ein weiteres wichtiges Datum gibt es. Bedarfsorientierte Ausweise sind für Gebäude nötig mit weniger als 5 Wohnungen, die aufgrund eines Bauantrages vor dem 01.11.1977 errichtet wurden und nicht Anforderungsniveau der ersten Wärmeschutzverordnung von 1977 erreicht haben.
Die Ausweise gelten 10 Jahre, können aber jederzeit durch neuere Ausweise ersetzt werden. Dies ist z.B. sinnvoll, wenn später einmal Energie einsparende Investitionen am Haus durchgeführt werden. Als Mitglied in unserem Verein können Sie uns bei Zweifel fragen.

Wo kann ich den Ausweis erhalten?
Prüfen Sie bei Angeboten den fachlichen Hintergrund und vergleichen Sie auch die Preise.
Wir nennen Ihnen Ansprechpartner aus dem Kreis unserer Mitglieder, die wir empfehlen können:
Dipl.- Ing. Rolf S. Blancke,  Zur Heisterburg 4, 30890 Barsinghausen, Tel. 05105- 9982
Dipl.- Ing. Dirk Nolte, Bantorfer Thie 30, 30890 Barsinghausen, Telefon 05105- 515213


Mieter ausgezogen – Wohnung ein „Saustall“
Viele haben es schon erlebt. Die Mieter ziehen aus und was sie hinterlassen, ist das, was man so als „Saustall“ bezeichnet. (Schäden an Wänden, Fußboden, Installationen usw.) Falsch wäre es:
Wenn Sie jetzt sofort selbst renovieren, haben Sie keinen Anspruch auf Schadenersatz. Auch eine generelle Aufforderung an die Mieter, alles in Ordnung zu bringen, bringt Sie nicht weiter.
Richtig ist es:
Schriftliche Aufforderung an die Mieter mit ganz konkreten Angaben, was zu renovieren ist und welche Schäden beseitigt werden müssen. Auch der Hinweis auf zu erbringende Schönheitsreparaturen nach dem Mietvertrag reicht nicht. Setzen Sie eine konkrete Frist, die angemessen sein muss. 14 Tage sind üblich. Es muss eine Frist sein, in der der säumige Mieter dies auch erledigen kann. Und dann noch einmal ganz konkret bei dieser Fristsetzung schreiben, was Sie nach Ablauf dieser Frist tun werden, nämlich die weiteren Arbeiten durch den Mieter ablehnen und die Reparaturen auf seine Kosten durchführen lassen.
Als Mitglied bei uns sollten Sie bei Zweifelsfragen oder sich ankündigenden „Ärger“ unbedingt unsere Rechtsberatung aufsuchen.


Kündigungsfristen im Mietrecht:
Der Gesetzgeber hat eine generelle Kündigungsfrist für Mieter auch für Altverträge auf 3 Monate festgelegt. Andere Regelungen sind aber auch jetzt immer noch möglich über Individualabsprachen zwischen Vermieter und Mieter. Dies muss aber dann auch schriftlich abweichend von den gesetzlichen Regelungen ausdrücklich vereinbart werden.
Näheres sollten Sie in solchen Fällen bei der Rechtsberatung von Haus und Grund erfragen(nur für Mitglieder).



Wir haben Ihr Interesse geweckt? Sie haben weiterführende Fragen? Dann zögern Sie nicht - nehmen Sie Kontakt auf.  

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