Tipps
& mehr...
rund um das Grundeigentum (ohne
Gewähr)
Mietspiegel
für Kommunen der Region Hannover
Die Region Hannover
aktualisiert zur Zeit für alle 21 Kommunen die Mietspiegel,
die für 2025 erwartet werden. Sie sollen eine Orientierungshilfe
sein, nicht mehr und nicht weniger. Den aktuellen Mietspiegel
für
Barsinghausen können Sie bei uns in der Geschäftsstelle
erhalten oder Sie finden diesen und weitere Mietspiegel auf
der Internetseite der Region
Hannover unter folgendem Link
zur Region.
Änderung
des Abfuhrsystems bei AHA
Die Änderung der
Abfuhr des sogenannten Restmülls hat viele Fragen
aufgeworfen, die mit dem Versenden der Unterlagen für die
zukünftige gewünschte Abfallart bei vielen Mitgliedern
nicht vollständig geklärt erscheinen. Das Unternehmen AHA
hat dazu eine kostenlose Hotline eingerichtet | Telefon 0800
999 1020
Informationen zu diesem und vielen weiteren Themen
finden Sie auch unter folgendem Link, direkt auf der
Homepage der AHA | www.aha-region.de
Der Gebäude-Energie-Ausweis:
Die Energie-
Einsparverordung ist in Kraft. Was bedeutet das jetzt für
Sie als Haus-
oder Wohnungseigentümer, als Vermieter oder beabsichtigter
Verkäufer Ihrer Immobilie.
Der Energieausweis ist
grundsätzlich ein Informations-
Ausweis für ein ganzes Gebäude, also nicht für eine
einzelne Wohnung. Er löst keine Verpflichtungen z. B. für
die Durchführung energetischer Maßnamen aus.
Dieser Ausweis ist bei
einer Neuvermietung oder einem Verkauf vorzulegen. Geschieht
dies nicht, kann evtl. ein Bußgeld verhängt werden.
Es gibt 2 Arten von Ausweisen, den bedarfsabhängigen und
den verbrauchsabhängigen Ausweis. Der Aufwand für diese
Ausweise ist völlig verschieden, weshalb der bedarfsabhängige
Ausweis deutlich teurer ist. Es gibt für beide Ausweise
keine festgelegten Preise. Es sind verhältnismäßig viele
Fachleute zur Ausstellung solcher Ausweise berechtigt, also
nicht nur diejenigen, die von der DENA – Deutsche Energie-
Agentur – ein entsprechendes Zertifikat haben.
Wann muss ich welchen
Ausweis haben?
Bei Gebäuden mit einem Baujahr bis 1965 besteht die
Ausweispflicht ab 1.7.2008, bei allen anderen Wohngebäuden
ab 1.1.2009. Für Nichtwohngebäude
beginnt die Ausweispflicht am 01.07.2009. Und noch ein
weiteres wichtiges Datum gibt es. Bedarfsorientierte
Ausweise sind für Gebäude nötig mit weniger als 5
Wohnungen, die aufgrund eines Bauantrages vor dem 01.11.1977
errichtet wurden und nicht Anforderungsniveau der ersten Wärmeschutzverordnung
von 1977 erreicht haben.
Die Ausweise gelten 10 Jahre, können aber jederzeit durch
neuere Ausweise ersetzt werden. Dies ist z.B. sinnvoll, wenn
später einmal Energie einsparende Investitionen am Haus
durchgeführt werden. Als Mitglied in unserem Verein können
Sie uns bei Zweifel fragen.
Wo kann ich den Ausweis
erhalten?
Prüfen Sie bei Angeboten den fachlichen Hintergrund und
vergleichen Sie auch die Preise.
Wir nennen Ihnen
Ansprechpartner aus dem Kreis unserer Mitglieder, die wir
empfehlen können:
Dipl.-
Ing. Rolf S. Blancke, Zur Heisterburg 4, 30890
Barsinghausen, Tel. 05105-
9982
Dipl.-
Ing. Dirk Nolte, Bantorfer Thie 30, 30890 Barsinghausen, Telefon 05105-
515213
Mieter ausgezogen –
Wohnung ein „Saustall“
Viele haben es schon erlebt. Die Mieter ziehen aus und was
sie hinterlassen, ist das, was man so als „Saustall“
bezeichnet. (Schäden an Wänden, Fußboden, Installationen
usw.) Falsch wäre es:
Wenn Sie jetzt sofort selbst renovieren, haben Sie keinen
Anspruch auf Schadenersatz. Auch eine generelle Aufforderung
an die Mieter, alles in Ordnung zu bringen, bringt Sie nicht
weiter.
Richtig ist es:
Schriftliche Aufforderung an die Mieter mit ganz konkreten
Angaben, was zu renovieren ist und welche Schäden beseitigt
werden müssen. Auch der Hinweis auf zu erbringende Schönheitsreparaturen
nach dem Mietvertrag reicht nicht. Setzen Sie eine konkrete
Frist, die angemessen sein muss. 14 Tage sind üblich. Es
muss eine Frist sein, in der der säumige Mieter dies auch
erledigen kann. Und dann noch einmal ganz konkret bei dieser
Fristsetzung schreiben, was Sie nach Ablauf dieser Frist tun
werden, nämlich die weiteren Arbeiten durch den Mieter
ablehnen und die Reparaturen auf seine Kosten durchführen
lassen.
Als Mitglied bei uns sollten Sie bei Zweifelsfragen oder
sich ankündigenden „Ärger“ unbedingt unsere
Rechtsberatung aufsuchen.
Kündigungsfristen im
Mietrecht:
Der Gesetzgeber hat eine generelle Kündigungsfrist für
Mieter auch für Altverträge auf 3 Monate festgelegt.
Andere Regelungen sind aber auch jetzt immer noch möglich
über Individualabsprachen zwischen Vermieter und Mieter.
Dies muss aber dann auch schriftlich abweichend von den
gesetzlichen Regelungen ausdrücklich vereinbart werden.
Näheres sollten Sie in solchen Fällen bei der
Rechtsberatung von Haus und Grund erfragen(nur für
Mitglieder).
Wir
haben Ihr Interesse geweckt? Sie haben weiterführende
Fragen? Dann zögern Sie nicht - nehmen Sie Kontakt
auf.
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Unsere Satzung + Beitrittserklärung finden Sie hier |
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